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Was ist zu tun, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen Sie stellt?
Ein Gläubiger ist berechtigt, gegen den Schuldner einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er ein berechtigtes Interesse besitzt und seine Forderung glaubhaft macht. Hat der Schuldner titulierte Zahlungsrückstände und war die Zwangsvollstreckung gegen ihn mehrmals bereits erfolglos, kann der Gläubiger ohne Weiteres einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner stellen.

Kommt es zu einem solchen Gläubigerantrag, muss der Schuldner sofort reagieren und selbst einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Versäumt er dies, wird er keine Restschuldbefreiung erhalten. Deshalb ist es stets besser, es gar nicht so weit kommen zu lassen und rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen.
Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz, dass eine selbstständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder neu begonnen werden darf.

Niemand darf Sie zwingen, ein Angestelltenverhältnis anzunehmen und das pfändungsfreie Einkommen an die Insolvenzmasse abzuführen.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Sie erwirtschaften Verluste oder berufsrechtliche Vorschriften untersagen eine selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren.

Bei Verlusten kann Ihnen der Insolvenzverwalter aufgrund o. g. Grundsatzes die Selbstständigkeit zwar nicht direkt verbieten. Aber er verfügt über andere wirksame Methoden. Beschlagnahmt er beispielsweise den Schlüssel zum Geschäftslokal, sind Sie dauerhaft an der Ausübung Ihres Gewerbes gehindert. Nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist Ihre Gewerbeerlaubnis hiermit erloschen. Der Insolvenzverwalter braucht das Gewerbe nur noch formell abzumelden.

Aber auch berufsrechtliche Vorschriften können einer selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren entgegenstehen. Insbesondere bei Freiberuflern ist die Entziehung der Zulassung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse vorgesehen. Der Selbstständige muss seine Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Wie hoch diese Zahlungen sind, bespricht man am besten vorher mit dem Insolvenzverwalter.

Genaue Zahlen oder gar eine Tabelle mit den abzuführenden Beträgen gibt es nicht.
Es besteht lediglich eine Richtlinie des Bundesgerichtshofs, wonach der Selbstständige seine Insolvenzgläubiger mittels Zahlungen an den Treuhänder so stellen muss, als wäre er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen.
Die unklare Regelung bewirkt, dass letztendlich die Gläubiger den Umfang der abzuführenden Beträge bestimmen.

Weil der Insolvenzverwalter nicht für falsche Entscheidungen haften will, wird er die Zustimmung der Gläubiger einholen und nur den Betrag festsetzen, mit dem die Gläubiger einverstanden sind.

Wie viel Sie als Selbstständiger im Insolvenzverfahren abführen müssen, hängt aber auch von Ihrem Verhandlungsgeschick gegenüber dem Insolvenzverwalter ab.

Überzeugen Sie ihn von Ihrer Geschäftsidee und dass es derzeit für Sie keine angemessenen Arbeitsverhältnisse gibt. Dann ist er bzw. sind die Gläubiger auch mit geringen Raten zufrieden.

Ein Insolvenzverwalter, der Ihnen ein Weiterwirtschaften erlaubt, ist Ihr Freund. Helfen Sie ihm dabei, das Beibehalten Ihrer Selbstständigkeit  gegenüber den Gläubigern durchzusetzen, indem Sie ihm Ihr Geschäft so transparent wie nur möglich erklären und nichts verschweigen.

Falls der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger aber nicht will, haben Sie keine Chance. Trotz o. g. Richtlinie des Bundesgerichtshofs besitzt der Insolvenzverwalter das formale Recht, Ihre gesamten Einkünfte aus Selbstständigkeit einzuziehen.

Dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht die Freigabe der pfändungsfreien Einkünfte zu beantragen, damit Sie wenigstens etwas zum Leben haben.
Sicherlich wird ein solcher Insolvenzverwalter dem Selbstständigen auch kein Budget für Wareneinkauf, Strom, Miete der Geschäftsräume usw. belassen. Der Betroffene ist endgültig "schachmatt". Ein derart radikaler Schnitt dürfte heutzutage allerdings die Ausnahme sein.

Selbstständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren hat also durchaus seine Tücken. Der Betroffene ist noch mehr von den Launen des Insolvenzverwalters abhängig, als in der Verbraucherinsolvenz. Um dem zu entgehen, gründet man möglicherweise eine englische Limited oder lassen Sie sich über eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als so genannte Mini-GmbH beraten.

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