Dabei müssen Sie, das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldenberatung durchführen lassen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewisse "Gleichheit" zwischen Gläubiger und Schuldner geschaffen wird.
Erst wenn der außergerichtliche Versuch zur Einigung gescheitert ist, können Sie die Gerichte in Anspruch nehmen und das Insolvenzverfahren durchlaufen, an dessen Ende die Restschuldbefreiung erteilt wird vorausgesetzt Sie haben keine unerlaubten Handlungen begangen.
Hierbei durchlaufen Sie das gerichtliche Verfahren, wobei Letztgenanntes zu unterteilen ist in drei Abschnitte, und zwar
Zwar können Sie durch das vorgeschaltete außergerichtliche Verfahren Zeit gewinnen, da eine Restschuldbefreiung auch außergerichtlich zu erreichen ist, die aber eher verschwindend gering ist.
Die Gläubiger versuchen meistens bei außergerichtlichen Einigungsversuchen den Schuldner bis an dessen finanzielle Schmerzgrenze zu testen, obwohl sich die Gläubiger im Klaren sind, dass sie im gerichtlichen Verfahren im Zweifelsfall weniger erhalten als bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Auch haben die Gläubiger im gerichtlichen Verfahren ihre Kosten selbst zu tragen, insbesondere die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, so dass allein eine gewisse Motivation zur außergerichtlichen Einigung ausgehen sollte.
Sollten Sie dann doch noch mit dem Gläubiger eine Einigung über die Ratenhöhe und die weiteren Bedingungen zur Befreiung von der Restschuld erzielen, bereiten die offenen Fragen, ob und in welcher Höhe im Falle eines verminderten Einkommens des Schuldners bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, etc. die monatliche Raten gekürzt werden, meist unlösbare Probleme.
Aufgrund der vorstehend geschilderten Probleme ist daher die außergerichtliche Schuldenregulierung eher die Ausnahme.
Als Nachweis für den erfolglosen durchgeführten Versuch der Regulierung stellt der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatung eine Bescheinigung aus, die der Schuldner dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beizufügen hat.
Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung; das heißt, ohne Vorlage dieser Bescheinigung wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht zurückgewiesen.
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