Sofern das Gericht den Plan nochmals vorlegt, haben die Gläubiger also die Möglichkeit, innerhalb eines Monats sich dazu zu äußern.
Da auch im gerichtlichen Verfahren der Schuldenbereinigungsplan nur einstimmig durch die Gläubiger angenommen werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen, wenn zumindest die sogenannte „doppelte Mehrheit“ für den Plan bereits besteht. Unter doppelter Mehrheit versteht man, dass als die Hälfte der Gläubiger und mehr als die Hälfte des Kapitals, dem Plan bereits zugestimmt haben.
Kann keine Einigung über den Plan erzielt werden, oder ersetzt das Gericht die fehlende Zustimmung eines oder mehrere Gläubiger nicht, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Eine Aussage über die Dauer des Planverfahrens zu treffen ist kaum möglich, da dessen Ablauf nicht vorhersehbar ist. Pauschal kann man jedoch sagen, je ärmer der Schuldner ist, desto schneller wird dieses Verfahren abgeschlossen oder auch gar nicht erst durchgeführt.
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