In den letzten Jahren hat die Überschuldung rapide zugenommen. Betroffen sind Unternehmen sowie Privathaushalte, die wohl den größten Teil der Insolvenzen ausmacht.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie es um den Unterhalt insbesondere für minderjährige Kinder steht.
Kindesunterhalt: Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, ZVI 2005, 188ff entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft,
"wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird."
Der Unterhaltsschuldner ist wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind gehalten, alle zumutbaren Möglichkeiten auszunutzen, um dessen Unterhaltsbedarf sicherzustellen.
Dazu zählt grundsätzlich auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um den laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor (z. B.) Darlehensverpflichtungen zu verschaffen.
Hier ist es dem Unterhaltsschuldner nun möglich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Unterhalt zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden zu erlangen.
Das bedeutet, dass sich ein Elternteil als Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen kann, von dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen noch andere Schulden (z. B. Darlehensraten) bezahlen zu müssen.
Für den Unterhaltsschuldner ist dies jetzt (im Gegensatz zu früher) deshalb zumutbar, weil er jetzt die Möglichkeit hat, sich von allen anderen Schulden im Wege eines Verbraucherinsolvenzverfahrens befreien zu lassen!
Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Unterhalt behalten darf. In der Regel ist das die Grenze des Selbstbehaltes.
Das gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände des letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung des weiteren rückständigen Unterhaltes bemisst sich nach der geltenden Pfändungstabelle.
Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen, so sind dies "Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt, dürfen die Unterhalts-Neugläubiger in den Vorrechtsbereich vollstrecken.
Siehe auch: Ehegattenunterhalt
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