Welche Altersvorsorgeleistungen sind sicher vor Insolvenz oder vor Anrechnung durch Arbeitsämter (Hartz IV) oder Versorgungsämter.
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsrenten genau wie Riester-Renten bei Arbeitslosigkeit vor einer vorzeitigen Verwertung geschützt sind.
Voraussetzung dafür ist, dass sie mit staatlicher Förderung aufgebaut wurden. Im Falle der Privatinsolvenz ist das in die geförderte Altersvorsorge investierte Geld i. d. R. auch geschützt.
Zwar sind Leistungen aus der geförderten Altersvorsorge und Anwartschaften grundsätzlich pfändbar, die Pfandreife tritt jedoch erst mit dem Rentenbeginn ein. Sollte dann die private Insolvenz nicht mehr bestehen, was in den meisten Fällen, bei Greifen der neuen Gesetzgebung, in der eine 6-jährige Wohlverhaltensphase gilt, ist zum Rentenbeginn die private Insolvenz nicht mehr gegeben und damit das dann zum Rentenbeginn fällige Vermögen nicht mehr pfändbar.
Dabei können sogar noch (im Rahmen der Pfändungsgrenze zulässigen Einkommens) in einem laufenden Privatinsolvenzfall laufende Beiträge in die geförderte Altersvorsorge eingezahlt werden, auf die der Gläubiger dann nicht zugreifen kann.
Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) abschließen können, wenn sie selbst das Kindergeld/die Kinderzulage erhalten.
Grundsätzlich bleibt vor der Anrechnung bei Hartz IV das angesparte Riester-Vertrags-Vermögen sowie die darauf entfallenden Erträge verschont. Die geförderten Beiträge sind sogar bis zur vollen Höhe des förderfähigen Höchstbetrag vor einer Anrechnung geschützt.
Arbeitslose können vom Amt zum Verkauf Ihrer privaten (normalen) Altersvorsorge gezwungen werden, wenn sie KEINEN Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben bzw. der Antrag auf Hartz IV abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von Riester-Renten ist zwischen dem angesparten Renten-Guthaben und den Leistungen im Rentenbezug zu differenzieren:
Das Renten-Guthaben, ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes nicht übertragbar und somit Insolvenzgeschützt.
Als Altersvorsorgevermögen gilt das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt, sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage.
Renten-Guthaben, das nicht auf der staatlichen Förderung beruht, weil der Inhaber nicht förderberechtigt ist, sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt.
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