Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt für den Schuldner die Wohlverhaltensperiode.
Da nun das vorhandene Vermögen des Schuldners bereits verwertet wurde und die Gläubiger außer Ihrer Quote an dem Pfändungsbetrag des laufenden Einkommens keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten haben, kann der Schuldner über sein zukünftiges Vermögen nunmehr frei verfügen.
Somit ist alles, was sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt an neuen Werten wie z. B. Auto, Mobiliar, Schmuck usw. anschafft, nicht mehr zugunsten der Befriedigung der Gläubiger pfändbar.
Während dieses Verfahrensabschnittes legt der Treuhänder die Abtretungserklärung des Schuldners (siehe auch Schulden) dem jeweils diesem Gegenüber zur Zahlung Verpflichteten vor (Arbeitgeber, Rentenkasse, Arbeits-, Sozialamt usw.) und verlangt den pfändbaren Teil der Bezüge an sich.
Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass Forderungen sämtlicher Gläubiger, also auch derjenigen, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, zukünftig nicht mehr durchsetzbar sind. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nach wie vor Forderungen mit Strafcharakter und Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, sofern diese zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.
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