Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung, wenn kein Insolvenzgläubiger während der sechsjährigen „Wohlverhaltensperiode“ einen erfolgreichen Versagungsantrag gestellt hat.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nach wie vor Forderungen mit Strafcharakter und Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, sofern diese zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.
Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht bezahlen. Muss ich auch sechs Jahre auf meine Restschuldbefreiung warten?
Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen. Mit diesem Beschluss in Händen ist der Schuldner wieder schuldenfrei.
Hinweis: Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner nur in Aussicht gestellt. Erst wenn der Schuldner die Restdauer der Wohlverhaltensperiode unbeanstandet durchlaufen hat, wird die Restschuldbefreiung mit separatem Beschluss verkündet.
Nach Rechtskraft des Beschlusses über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
... lohnt sich für mich eine private Insolvenz, was kostet mich diese, und wie funktioniert sie?
Die Frage stellen Sie sich meist dann, wenn absehbar ist, dass Sie Ihre Schulden - egal, ob es sich hierbei um laufende Verbindlichkeiten wie Telefonrechnungen, Kreditraten, Warenrechnungen - von ihrem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht mehr bezahlen können, ohne dass wenigstens genug Geld für die laufenden Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Wasser etc. übrig bleiben würde.
Eine private Insolvenz lohnt sich grundsätzlich für Sie, wenn Sie kein pfändbares Einkommen haben, oder aber Ihr Gesamtbetrag aller Schulden höher ist, als derjenige Betrag, der sich durch hinzuziehen der monatlich pfändbaren Einkommensbeträge nach insgesamt 6 Jahren ergibt. Denn nach der Frist (Wohlverhaltensphase) von 6 Jahren, sind Sie von allen Schulden, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bestanden haben und die man in diesen sechs Jahren nicht mit den monatlich pfändbaren Beträgen seines Einkommens an den Treuhänder abbezahlen konnte, durch Gerichtsbeschluss befreit.
Ein weiterer Vorteil für Sie ist, dass während der Laufzeit Ihres Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig sind, d. h. Ihre Gläubiger können Sie dann nicht mehr 30 Jahre lang verfolgen und dabei alle 3 Jahre die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Über Einkommen und Vermögen (z. B. eine Erbschaft), das Sie nach der Restschuldbefreiung erwerben, dürfen Sie dann wieder unbelastet verfügen.
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