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Pfändbares Einkommen bei Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die vorgegebenen Pfändungsfreibeträge laut der aktuellen „Pfändungstabelle“ § 850c ZPO beachten. Die Pfändungsfreigrenze bei Schulden richtet sich u. a. auch nach der Anzahl der Unterhaltspflichtigen.

Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln und Ehegatten bestehen, auch getrennt lebend oder geschieden. Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber einem nicht verheirateten Elternteil, das ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut und gegenüber eingetragenen Lebenspartnern.

Bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen zählen natürlich nur die Personen, für die tatsächliche Unterhaltspflicht besteht und für die auch Unterhalt gezahlt wird.

Hinweis: Abrechnung des Arbeitgebers bei Lohnpfändung überprüfen!

Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Lohnpfändung verpflichtet. Der nicht pfändbare Teil wird manchmal zum Nachteil für den Arbeitnehmer unkorrekt ermittelt. Der Arbeitgeber sollte vor allen Dingen prüfen, ob bei der Ermittlung des Pfändungsbetrages alle Unterhaltspflichtigen gemäß der Pfändungstabelle berücksichtigt wurden.

Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein mit 0,5 eingetragener Kinderfreibetrag eingetragen ist, wird das bei der Lohnpfändung als ein voller Unterhaltsberechtigter behandelt.

Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen

In Ihrem Arbeitsvertrag können zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt Sondervergütungen vereinbart sein oder zusätzlich gewährt werden.

Manche unterliegen voll der Pfändung, andere nur teilweise oder gar nicht.

Achtung: Zuschläge! Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit, Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenszuschüsse und Geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens.

Nach §§ 850 a der Zivilprozessordnung sind folgende Arbeitseinkommen unpfändbar:

  • Die Hälfte des Arbeitseinkommens aus geleisteten Mehrarbeitsstunden
  • Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge. Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen.
  • Auslösungsgelder, Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen. Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen – soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial.
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500,00 €.
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder geburtenentstandenen Ansprüche betrieben wird.
  • Studienbeihilfen, Erziehungsgelder und ähnliche Beihilfen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen

 Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge

Nicht pfändbar sind bei Arbeitnehmern:

  • Einzahlungen für die Riester-Rente
  • Betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und auch
  • Beiträge für vermögenswirksame Leistungen (VL – Sparen)

Diese stehen dem Gepfändeten nämlich zum Pfändungszeitpunkt nicht zur Verfügung. Wird man beim VWL – Sparen nach sieben Jahren, oder erst im Rentenalter ausgezahlt, könnte der Gepfändete bereits über ein Verbraucherinsolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung schuldenfrei sein.

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