Es geschehen noch Wunder, die Regierung hat sich vor Jahren dem dringenden Problem der zunehmenden Verschuldung angenommen und die Grundlage für das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geschaffen.
Wer am modernen Wirtschaftsleben teilnehmen will (oder muss, einige von uns wären gerne bereit sich auszuklinken) benötigt ein Girokonto. Viele Banken waren früher jedoch nicht bereit Schuldnern mit negativen Einträgen, bei der Schufa beispielsweise, ein Konto einzurichten, bzw. kündigten es, nach Bekanntwerden der negativen Merkmale. Damit ist nun hoffentlich Schluss.
Der Entwurf für das P-Konto wurde bereits 2007 beschlossen, die Verkündung erschien mitte 2009 und ab dem 01.07.2010 ist das Gesetz für das P-Konto in Kraft. Damit hatten die Banken ausreichend Zeit sich für die Einführung des P-Kontos zu rüsten. Konkret bedeutet ein P-Konto, dass automatisch der unpfändbare Sockelbetrag von aktuell 985,15 Euro monatlich stehen bleibt - unabhängig von eingehenden Pfändungsbeschlüssen und ohne Erfordernis diese Betrag über das Amtsgericht freigeben zu müssen.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist kein eigenstädiges Konto, sondern ein gewöhnliches Girokonto, mit einem besonderen Status. Dies hat den Vorteil, dass ein bereits bestehendes Girokonto zu einem P-Konto unfunktioniert werden kann. Somit brauchen wir Verbraucher lediglich mit den Banken und Sparkassen vereinbaren, dass für ein Konto der Pfändungsschutz eingerichtet wird.
Was für uns immense Vorteile hat!
Das P-Konto ist insofern ein Schritt in die richtige Richtung, da nach heutigem Recht die Pfändung eines Bankkontos dazu führt, dass es vollständig blockiert ist. Die monatlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens, wie Miete, Stromkosten, GEZ- Gebühren, Versicherungen etc. können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenten Freibetrages erwirkt.
Das P-Konto soll sogar noch ausgeweitet werden. Dann wäre für jeweils ein Girokonto aller Bürger generell immer die Pfändungschutzgrenze automatisch erhalten. Jeder Schuldner hätte somit die Möglichkeit sein Leben zu sichern.
Pfändungsschutzkonto und SCHUFA
Da jede natürliche Person nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen darf (macht ja auch irgendwo Sinn), muss dies irgendwie koordiniert werden. Dies passiert über die Schufa. Die Bank meldet der Schufa, falls ein P-Konto eingetragen werden soll und dieses P-Konto wird bei der Schufa fortan geführt. Dabei soll das Führen eines P-Kontos auf die generelle Kreditwürdigkeiten einer Person keinen Einfluss haben. Das sogenannte Scoreverfahren soll durch das P-Konto nicht beeinflusst werden.
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