Mein Mann hat mich so lieb gebeten und dann richtig bedrängt, die Bürgschaft zu unterschreiben. Auch der Bankangestellte meinte, es sei ja nur eine „Formalität“...
Frauen verstricken sich leicht in "Schulden für den eigenen Partner". Warum? Weil Frauen die Beziehungen höher als finanzielle Verpflichtungen werten. Auch in der Hoffnung auf eine gemeinsame Lebensgrundlage sind Frauen sehr oft dazu bereit, Schuldverpflichtungen einzugehen.
So kommt es, dass Frauen bei Kreditaufnahmen oft als zweite Kreditnehmerin oder als Bürgin mit unterschreiben.
Sehr oft treten Frauen auch als alleinige Kreditnehmerin auf, wenn der Partner nicht mehr kreditwürdig ist. Wenn dann die finanzielle Situation sich nicht so entwickelt, wie von dem Mann erhofft, oder wenn die Beziehung auseinandergeht, sehen sie sich plötzlich mit einem Schuldenberg konfrontiert, den sie nicht verursacht haben, für den sie aber (mit) verantwortlich sind.
Da zudem die wirtschaftliche Situation von Frauen häufig recht ungünstig ausschaut (niedrige Löhne, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für die Dauer der Kindererziehung u. a.), wird eine einmal entstandene Verschuldung oft zum anscheinend unlösbaren Problem.
Sie sollten im eigenen Interesse bedenken, dass eine Bürgschaft erst dann vom Tisch ist, wenn die Schuldverpflichtungen bezahlt sind. Eine Scheidung hat zunächst keinen Einfluss auf den Bürgschaftsvertrag. Eine Frau muss also unter Umständen noch lange nach der Scheidung für die verbürgten Schulden des Ex-Ehemannes zahlen. In den letzten Jahren haben die Gerichte diese strengen Regelungen teilweise aufgehoben.
Frauen, die eine Bürgschaft übernommen haben, sollten die Bürgschaftserklärung unbedingt rechtlich überprüfen lassen. Am besten ist es natürlich, eine Bürgschaft gar nicht erst zu übernehmen.
Denn, Vereinbarungen zur Mithaftung können sittenwidrig sein!
Insbesondere für Ehefrauen und nahe Angehörige, die Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen unterschrieben haben, ohne dass sie zahlungsfähig waren und sind, ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bedeutung.
Von den Kreditinstituten geforderte Mitunterschriften der Ehefrauen und naher Angehöriger bei Krediten und Bürgschaften werden unter Umständen als sittenwidrig eingestuft, wenn die Bürgschaft erheblich die Leistungsfähigkeit der Bürgin bzw. des Bürgen übersteigt und bei Bürgschaftsübernahme die Entscheidungsfreiheit der Bürgin bzw. des Bürgen durch den Schuldner oder die Schuldnerin in unzulässiger Weise beeinflusst wurde
Beispiel: Sie wurden durch massiven Druck zur Abgabe Ihrer Unterschrift bewegt oder die möglichen Konsequenzen der Unterschrift wurden Ihnen verharmlosend dargestellt).
In derartigen Fällen sollte fachkundiger, anwaltlicher Rat eingeholt werden. Auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Situation können Sie unter Umständen die Beratungshilfe beim Amtsgericht bzw. über einen Beratungshilfeschein zur anwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen.
Frauen sollten wissen, dass sie für Schulden des Ehemanns nicht automatisch einzustehen haben. Nur wenn es sich um sogenannte "Geschäfte des täglichen Lebens" handelt (z. B. die einfache Reparatur der Waschmaschine, Bestellung von Kinderkleidung beim Versandhandel in geringem Umfang), können beide Ehepartner zur Zahlung herangezogen werden.
Für Schulden, die der Mann aus früherer Zeit mit in die Ehe bringt, haften Frauen auf gar keinen Fall.
Der oft zu hörende Satz:
"Wir sind doch verheiratet, da muss ich auch für die Schuldverpflichtungen von meinem Mann einstehen",
ist falsch.
Erst wenn die Ehefrau durch besondere Erklärung und Unterschrift in bestehende Kreditverträge Ihres Mannes einsteigt, haftet auch sie, ansonsten bleiben die "Altschulden" allein beim Mann.
Bei den Schulden unterscheidet man zwischen:
Schulden, die in der Ehe gemacht wurden, sind nicht automatisch gemeinsame Schulden.
Grundsätzlich sind Schulden nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben. Also z. B., wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag, einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam.
Hat dagegen nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben, so handelt es sich nur um seine eigenen Schulden. Mit diesen Schulden hat der andere Ehegatte prinzipiell nichts zu tun. Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum gilt das auch dann, wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat.
Auch ohne Ehevertrag, also beim Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, bleibt es dabei, dass ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet.
Sollte das Kind aber schon in den Brunnen gefallen sein, dann denken Sie bitte daran - Schuldnerinnen und Schuldner haben die Chance auf einen Neubeginn!
Professionelle Beratung und Hilfe leistet u. a. die Initiative Insolvenz Vitovec (Kontakt siehe unten).
Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Verbraucherinsolvenzverfahren mit seinen zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Änderungen gewährleistet eine zusätzliche Entschuldungsmöglichkeit. Hier bietet man selbstständigen Gewerbetreibenden (auch ehemals Selbstständigen) die Möglichkeit, innerhalb eines gewissen Zeitrahmens sich zu entschulden.
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