Mietschulden können relativ schnell zur Kündigung der Wohnung führen. Dann droht die Obdachlosigkeit. Es ist deshalb dringend erforderlich, die Mietschulden schnell zu bezahlen.
Kann man das nicht, sollte man mit dem Vermieter sprechen. Ihm kann die Notsituation erklärt werden. Oft sind Vermieter mit einer Stundung einverstanden. Ansonsten muss man sich an das Sozialamt, die ARGE wenden oder es gibt auch Stellen zur Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit.
Der Vermieter darf die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt wurden und der Rückstand insgesamt zwei Monatsmieten beträgt.
Als Monatsmiete ist die Kaltmiete anzusehen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Vermieter bzw. dessen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
Wenn ein Mieter nach der Kündigung der Wohnung nicht auszieht, kann der Vermieter eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher erzwingen. Zunächst muss der Vermieter aber Räumungsklage vor dem Amtsgericht erheben. Im Räumungsurteil wird der Räumungstermin festgelegt.
Wird dieser Räumungstermin nicht eingehalten, kann der Vermieter eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen.
Wird eine Räumungsklage zugestellt, kann die Kündigung immer noch beseitigt werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung müssen:
Diese Möglichkeit, durch Zahlung der Schulden besteht allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
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