Außergerichtliche Mahnung
Zunächst erhalten Sie von Ihrem Gläubiger eine Aufforderung zur Zahlung. Dieses Schreiben ist ein erstes Signal, das Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Aber dennoch sind Sie bitte sehr vorsichtig und tun nichts Unüberlegtes. Kopf bewahren ist hier angesagt, auch wenn es manchmal schwerfällt. Bei den nächsten Schritten sollten Sie nicht unübedacht und überstürzt handeln. Angebote von dritter Seite sehen Sie eher gelassen entgegen, denn ein Kredit „ohne Schufa“ ist in seltensten Fällen geeignet. Der Gedanke allein ist für viele Menschen in - Not - sehr verlockend kann aber schwerwiegende Folgen haben.
Mahnverfahren
Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner, der sich mit seinen Schulden in Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung des Schuldners fällig ist.
Mahnbescheid
Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens auf Antrag des Gläubigers durch das Gericht erlassen. Wird der Mahnbescheid vom Schuldner nicht bestritten, ergeht ein Vollstreckungstitel, mit dem im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgegangen werden kann.
Den Mahnbescheid erlässt das für den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht. Das Gericht prüft weder Inhalt noch Richtigkeit der Gläubigerangaben! Der Mahnbescheid ist eine Aufforderung an Sie, der Gläubigerseite eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen.
Kontrollieren Sie zunächst anhand Ihrer Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege), ob die Forderung berechtigt ist, denn das Gericht hat die Behauptungen des Gläubigers oder der Gläubigerin ungeprüft übernommen. Dabei sollten Sie auch auf in Rechnung gestellte Verzugszinsen und Inkassokosten achten.
Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder Teilwiderspruch (z.B. begrenzt auf überhöhte Verzugszinsen oder unberechtigte Inkassokosten) einzulegen. Eine Begründung des (Teil-)Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam!
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid ist der auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassene Vollstreckungstitel. Er wird auf Antrag erlassen, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hat. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderung zwangsweise, z. B. mit Hilfe von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber, einzufordern.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie ein Gerichtsurteil und wird Ihnen ebenfalls durch die Post oder durch Gerichtsvollzieher zugestellt.
Sollten Sie berechtigten Zweifel gegen diese Forderung haben, dann sollten Sie den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen widersprechen. (Teil-)Einspruch einlegen, wenn die Forderung ganz oder teilweise unbegründet ist. Es genügt Ihre persönliche Erklärung des Einspruchs vor Gericht oder ein einfacher Brief. Am Besten nutzen Sie den Einspruch-Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beiliegt. Der Einspruch muss dem Amtsgericht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist zugehen.
Der (Teil-)Einspruch bewirkt, dass der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird. Er ist aber „vorläufig vollstreckbar“. Schon jetzt kann Ihre Habe oder Ihr Lohn sicherheitshalber gepfändet werden, auch wenn später in der Sache eine andere Entscheidung getroffen wird.
Sie sollten gleichzeitig mit dem (Teil-)Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Soweit kein Widerspruch erhoben wird, erlässt das Gericht auf Antrag der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderung zwangsweise, z. B. mit Hilfe von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber, einzufordern. Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie ein Gerichtsurteil und wird Ihnen ebenfalls durch die Post oder durch Gerichtsvollzieher zugestellt.
Titulierung der Forderungen
Ein Vollstreckungsbescheid, gegen den kein fristgemäßer Einspruch eingelegt wird, wird rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel schreibt er jetzt amtlich fest, dass dem Gläubiger dieser Anspruch zusteht. Sie können sich praktisch nicht mehr dagegen wehren.
Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Andere Vollstreckungstitel sind insbesondere Urteile, Prozessvergleiche, öffentliche Urkunden (z.B. Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt) und notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit frühzeitig durch z.B. Sozialhilfebescheid oder Hinweis auf eidesstattliche Versicherung belegen, sind die Gläubiger in der Regel bereit, die Notargebühr vorzustrecken. Denn, die Notarkosten sind viel niedriger als die Gerichts- und Anwaltskosten, wovon letztlich auch Sie profitieren.
Zwangsvollstreckung
Wenn Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben wollen, müssen sie über einen Vollstreckungstitel verfügen. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die eidesstattliche Versicherung und die Forderungspfändung mit Zugriff auf Lohn oder Gehalt, Sozialleistungen, Bankguthaben, Kontogutschrift usw.
Sofern der Zustellungsnachweis fehlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels beauftragt werden.
Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen sind. Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln:
Hier sei eins gesagt, bitte wenden Sie schon beim ersten Anzeichen einer außergerichtlichen Mahnung von Seiten Ihrer Gläubiger, an eine Schuldnerberatung www.schuldnerberatungen.net oder siehe auch hierzu die Initiative Insolvenz Vitovec.
Kontaktdaten, siehe unten.
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