In der Regel verlaufen Pfändungen in bewegliche Vermögen fruchtlos. Daher folgen diverse andere Maßnahmen gegen Sie sowie z. B. eine Lohnpfändung.
Sollte Ihr Lohn gepfändet werden, so wissen Sie, dass Ihrem Arbeitgeber zumindest ein Pfändungs- Überweisungsbeschluss vorliegt.
Auch hier richtet sich die Pfändungsmaßnahme nach der Höhe des Einkommens (siehe Pfändungstabelle) und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (Ehefrau, Kinder). Siehe auch Schulden.
Somit ist gewährleistet, dass der Gläubiger durch die Pfändungsfreigrenze nicht Ihren ganzen Lohn, sondern eben nur die pfändbaren Teile erhält. Die pfändbaren Teile werden vom Arbeitgeber anhand einer Tabelle ermittelt.
Eine solche Pfändungstabelle (Rechtsgrundlage ist § 850 c ZPO) erhalten Sie auch von uns. Sollte dies im Einzelfall einmal nicht der Fall sein, kann die Pfändungsfreigrenze auch mit einem individuellen Gerichtsantrag (§ 850 f ZPO) höher bemessen werden.
Es besteht immer noch der Irrglaube eine Lohnpfändung gefährdet Ihren Arbeitsplatz. Das muss nicht sein. Sollte es in Einzelfällen einmal zu Schwierigkeiten kommen, so sind wir gerne bereit mit dem Arbeitgeber in Kontakt zu treten, um diese auszuräumen.
Siehe auch:
Welche Folgen hat der Insolvenzantrag?
Was sind die Vorteile einer Insolvenzbetreuung?
Was geschieht mit meinen Schulden
Darf ich gekündigt werden bei laufendem...
Darf ich mich selbstständig machen?
Was passiert mit meinem Auto?
Mir ist zuviel gepfändet worden...
Darf das Amt pfänden?
Was heißt Abweisung mangels?
Wo kann ich Hilfe beantragen?
Welche Pflichten habe ich?
Wie beantrage ich das?
Wir aktualisieren die Infos in Kürze.
Wir möchten hier ein offenes Selbsthilfe Forum installieren und Sie können sich gerne beteiligen.
Möchten Sie in Ihrer Stadt eine Schulden Selbsthilfegruppe gründen? Wir unterstützen Sie gerne dabei. Schicken Sie uns einfach ein Mail.