Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierdurch wird das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ausgeglichen. Auch gewisse Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeld können darunter fallen.
Insolvenzgeld wird nur für das Gehalt gezahlt, das aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis aussteht.
Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate.
Es zählt dabei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnauszahlung (z. B. der 15. des Folgemonats als Lohnauszahlungszeitpunkt), sondern der Zeitraum der Tätigkeit, in der das Gehalt verdient wird.
Für Arbeitszeitguthaben, die für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung angespart wurden, gilt die Besonderheit, dass hierfür das rückständige Arbeitsentgelt als Insolvenzgeld beansprucht werden kann, das dem Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für den Zeitraum zu zahlen gewesen wäre.
Neben dem Insolvenzgeld zahlt das Arbeitsamt auch auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.
Einen Antragsvordruck auf Zahlung von Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer bei jedem Arbeitsamt. Es wird empfohlen, die Antragsunterlagen persönlich bei dem Arbeitsamt abzugeben. Das ist in der Regel das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat.
Der Antrag wird zudem von allen anderen Sozialleistungsträgern und allen Gemeinden entgegengenommen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Bestehen Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, oder den Tag festzustellen an dem der Betrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollte der Arbeitnehmer vorsorglich Insolvenzgeld beantragen.
Dadurch kann die Versäumung der Ausschlussfrist vermieden werden. Die Bearbeitung des Insolvenzantrages setzt zudem eine vom Insolvenzverwalter bzw. vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung voraus. Sie wird vom Arbeitsamt angefordert.
Auf Antrag kann ein Vorschuss auf Insolvenzgeld gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Höhe des Arbeitsentgeltes sowie die Dauer und der Umfang des rückständigen Arbeitsentgeltes durch die letzte vollständige Arbeitsentgeltabrechnung nachgewiesen wird.
Zusätzlich wird eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters angefordert, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet.
Der Vorschuss wird auf das Insolvenzgeld angerechnet. Überbezahlte Leistungen müssen an das Arbeitsamt zurückbezahlt werden. Es wird den Arbeitnehmern empfohlen Vorschussanträge nur dann zu beantragen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind, da Vorschussanträge die Bearbeitung der Insolvenzgeldanträge verzögern können. Die beantragten Leistungen werden bargeldlos überwiesen.
Um einerseits arbeitsplatzerhaltende Sanierungen durch eine Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte zu ermöglichen, aber andererseits eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung zu vermeiden, besteht ein Insolvenzgeldanspruch aus einem vor dem Insolvenzereignis zu Vorfinanzierung übertragenen oder verpfändetet Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann, wenn das Arbeitsamt der Übertragung oder Verpfändung zugestimmt hat.
Die individuelle Vorfinanzierung zugunsten einzelner Arbeitnehmer wird hiervon dagegen nicht tangiert. Sie können daher individuell ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne Zustimmung durch das Arbeitsamt vorfinanzieren lassen. Die Banken gewähren eine Vorfinanzierung meistens in der Form, dass der Dispokredit des Girokontos erhöht wird, unter gleichzeitiger Abtretung des Anspruches auf Insolvenzgeldzahlung an die Bank.
Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Das Insolvenzgeld wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers unterliegt. Hierbei wird der Betrag herangezogen, den der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit erhalten hat. In der Einkommenssteuererklärung ist daher der Betrag, der im Bewilligungsbescheid bescheinigt wird, anzugeben und die entsprechende Bescheinigung beizufügen.
War das rückständige Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzgeld gepfändet oder verpfändet, kann das Insolvenzgeld vom Arbeitnehmer oder auch vom Pfandgläubiger beantragt werden. Es wird aber in beiden Fällen nur an den Pfandgläubiger ausbezahlt. Anträge Dritter sind ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen.
Als weiteren Anspruch können Arbeitnehmer neben dem Insolvenzgeld Arbeitslosengeld beantragen Die Gewährung von Arbeitslosengeld ist unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, können Arbeitnehmer trotzdem Arbeitslosengeld beziehen.
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