Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierdurch wird das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ausgeglichen. Auch gewisse Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeld können darunter fallen.
Insolvenzgeld wird nur für das Gehalt gezahlt, das aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis aussteht.
Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor der Eröffnung der Insolvenz beendet, umfasst der Zeitraum für den Insolvenzgeld bezogen werden kann die letzten drei Monate.
Wird ein entsprechender Antrag gestellt, zahlt die Agentur für Arbeit neben dem Insolvenzgeld auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur Krankenkasse, Pflegeversicherung und auch gesetzlichen Rentenversicherung direkt an die zuständige Behörde..
Die Anträge für das Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit. Ebenso werden diese ausgefüllten Anträge bei der gleichen Stelle abgegeben. Wahlweise können Sie den ausgefüllten Antrag in der Regel auch bei den Sozialversicherungsträgern oder Gemeinden abgeben. Dabei muss der Antrag die Stelle spätestens bis zu zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen. Für den Antrag benötigen Sie eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung. Diese wird vom Arbeitgeber oder bereits vom eingesetzten Insolvenzverwalter ausgestellt.
In begründeten Fällen und bei Nachweis der Höhe des Arbeitsentgeltes, und der Dauer und Umfang der Tätigkeit, ist sogar ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld möglich.
Neben dem Insolvenzgeld können Arbeitnehmer ebenfalls den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist es unerheblich ob das Insolvenzgeld beantragt wurde, das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist oder das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Besteht das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung weiter, wird jedoch keine Arbeitsleistung mehr erbracht, weil der Betrieb nicht mehr tätig ist oder kein Lohn mehr überwiesen, kann der Antrag auf Arbeitslosengeld ebenfalls gestellt werden.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle Ihrer Agentur für Arbeit.
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