Bei einer privaten Insolvenz fallen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten an. Die Gerichtskosten werden auf Antrag, den man immer stellen sollte, gestundet.
Zu den außergerichtliche Kosten, war es in allen Bundesländern bisher so, dass man im Falle eines niedrigen Einkommens über einen vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte. In einigen Bundesländern ist dies auch immer noch so.
Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Gebühren nicht. Sofern man aber ohnehin bereits Raten an Gläubiger bezahlt, um seine Schulden zu begleichen, die man nach der Pfändungstabelle eigentlich nicht bezahlen müsste und deren Zahlung man daher sofort mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens einstellt, kann man die Gebühren aber eventuell in monatlichen Raten aufbringen.
Für Neuschulden, die erst nach dem Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im privaten wie im beruflichen Bereich des Schuldners begründet wurden, gibt es als Nachinsolvenzschulden selbstverständlich keine Restschuldbefreiung.
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