Über 3.5 Millionen Haushalte sind davon betroffen, Schulden. Wir kennen alle Situationen: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, Verlust des Arbeitsplatzes Geldprobleme und das Darlehen kann nicht mehr bezahlt werden.
In der heutigen Zeit der Globalisierung gibt es kein Platz mehr für Menschlichkeit oder … Diese Intensivierung der globalen Beziehungen geschieht unter anderen auf der Ebene von Gesellschaften und Institutionen. Darunter auch die Banken!
Die meisten Privatleute betrachten das Eigenheim aus verschiedenen Gründen als hervorragende Geldanlage. Sie haben das Gefühl, die Miete in die eigene Tasche zu zahlen und sie sind der Meinung, dass das Eigenheim eine exzellente Altersvorsorge ist, wenn man die Rechnung ohne den Wirt (Bank) macht.
Hier ist es schon lange nicht mehr verwunderlich, dass man trotz jahrelanger treuer Verbindung zur Bank von heute auf Morgen, auch ohne Vorwarnung in den finanziellen Ruin gestürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle mehr, wie viel an Bargeld Sie in die Bank oder in die Immobilie eingebracht haben.
Familie M. finanzierten 1999 ein Einfamilienhaus. Hier lebten Sie glücklich und zufrieden in idyllischer Lage, fernab der Hauptverkehrsstraße. Es schien bis hierhin alles gut zulaufen. Jedoch bedachte man nicht die Anschlussfinanzierung, deren Zinssatz maßlos hoch sein sollte.
Hin und wieder, wenn es ganz arg läuft, dann verbreitet die Bank Hoffnungen und der Sachbearbeiter macht ein ganz freundliches Gesicht. Sinn dieser Aktion ist es die Immobilie des Schuldners zu einem günstigen Preis zu bekommen. Schon hier haben Sie keine Chance mehr und es kommt, wie es kommen muss: die Kreditkündigung! Nicht, dass sich die Bank selbst die Hände dreckig macht, nein es wird ganz einfach ein Inkassounternehmen eingeschaltet und gut ist es mit der jahrelangen, treuen Beziehung.
Ein notleidender Kredit muss eine faire Chance haben, saniert zu werden. Leider haben sich die Spielregeln grundlegend geändert.
Seit ca. 2004 gibt es in Deutschland Kreditverkäufe im großen Stil. Mit Ihnen die Zwangsversteigerungen. In Deutschland wurden allein 2007 ca. 91800 Immobilien zwangsversteigert. Das sind ungefähr ein Gesamtvolumen von 16,53 Milliarden Euro.
Wer zum Beispiel eine Grundschuld auf seine Immobilie übernommen hat, kann sich in der Regel nicht wegen finanzieller Überforderung aus der Haftung verabschieden.
Für die Bürgschaft gilt der Grundsatz, dass sich vor allem -krass- überforderte Ehegatten von der Haftung lösen können.
Hat das Gericht einen Beschluss über die Versteigerung eines Haus oder einer Eigentumswohnung erlassen, kann man bei Gericht beantragen, dass das Verfahren einstweilen für höchstens 6 Monate eingestellt wird. Für diesen Antrag muss man nachweisen, dass die Aussicht besteht, dass die Versteigerung vermieden werden kann und die Einstellung der Billigkeit entspricht. Tilgt man in dieser Zeit die Schuld, wird der Zwangsversteigerungsbeschluss aufgehoben.
Findet man nach Versteigerungsbeschluss einen Käufer, kann dieser das Grundstück nur erwerben, wenn der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurücknimmt oder einer einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens zustimmt.
Wurde in dem gerichtlichen Versteigerungstermin das Haus oder die Wohnung versteigert, ergeht ein Beschluss, wonach der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Dieser bewirkt den Eigentumsübergang der Immobilie auf den Ersteigerer. Gleichzeitig erhält der Erwerber mit dem Beschluss einen Räumungstitel des Grundstücks.
Wird in diesem Räumungstitel keine Räumungsfrist gewährt, muss ein entsprechender Antrag bei dem Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden.
Hat das Gericht eine Räumungsfrist festgesetzt und findet man trotz intensiver Bemühungen innerhalb dieser eingeräumten Räumungsfrist keine neue Wohnung, kann man zwei Wochen vor dem Räumungstermin einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gem. § 721 ZPO stellen.
Ist die Frist versäumt oder sind die Möglichkeiten des § 721 ZPO erschöpft, bleibt für Notfälle unter Umständen noch ein Antrag wegen Härtefall gem. § 765 a ZPO. Gute Aussichten auf weiteren Räumungsschutz nach dieser Vorschrift hat man, wenn soziale Gründe wie Krankheit oder Alter geltend gemacht werden können. Allerdings gilt auch hier eine zwei-Wochen-Frist vor dem festgesetzten Räumungszeitpunkt.
Ansonsten müssen die Gründe, auf die der Räumungsschutz gestützt wird, erst danach entstanden sein oder der Schuldner muss nachweisen, dass er vorher zur rechtzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war.
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