Viele Schuldner fürchten den Gerichtsvollzieher, obwohl es mit dem Gerichtsvollzieher keine Probleme geben muss. Auch, wenn er Sie Zuhause aufsucht, ist er dennoch in aller Regel an bestimmte gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Sollte er Sie nicht antreffen was ja nun vorkommen kann, hinterlässt er Ihnen eine Nachricht mit einer Terminvorgabe. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in Ihre Wohnung zugelangen die Möglichkeit hat, eine Durchsuchungsanordnung für Ihre Wohnung zubesorgen.
Hier kann es passieren, dass der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung (mit Hilfe Dritter) öffnen lässt. Dies verursachen unnötig Kosten und bringen Ihnen weitere Unannehmlichkeiten.
Genau unter diesem Aspekt sollten Sie sich gut überlegen ob es nicht besser wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in Ihrer Wohnung zu lassen.
Hier sei gesagt: Wie es im Wald hereinruft, so schalt es heraus! Also, bitte denken Sie daran der Gerichtsvollzieher macht nur seine Arbeit.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt die gesamte Wohnung zu durchsuchen, wobei unter Wohnung auch Keller, Garage, Hof, Garten sowie Arbeits- und Geschäftsräume zu verstehen ist.
Bei Pfändungen vonseiten des Gerichtsvollziehers haben Sie bei Computer, Fernseher oder Ihr Videorekorder nichts zu befürchten, allerdings ein "Heimkino" mit allen Extras ist pfändbar und kann durchaus im Rahmen einer Austauschpfändung ersetzt werden.
Ihr wertvolle Briefmarken- oder Goldmünzensammlung, Kunstgegenstände sind jedoch weg.
Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die dem Schuldner gar nicht gehören, ist zunächst Folgendes zu bedenken: Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, wem was gehört in der Wohnung.
Vielmehr darf er vermuten, dass alle Sachen, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, auch ihm gehören. Das gilt nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Gegenstand nicht Eigentum des Gepfändeten ist.
Das Eigentum des anderen muss vor Ort schriftlich z. B. mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Wurde fremdes Eigentum gepfändet, muss der betroffene Eigentümer mithilfe einer sogenannten Drittwiderspruchsklage vor Gericht sein Eigentum zurückfordern.
Wenn Sie also die Wohnung mit einem Partner bewohnen oder in einer Gemeinschaft leben, sollten Sie die Gegenstände die Ihrem Partner oder Ihren Mitbewohnern gehören dem Gerichtsvollzieher sofort mitteilen.
Da der Gerichtsvollzieher in der Regel auch nach Ihrer Bankverbindung, Arbeitgeber, Vermögen etc. fragt, was auch äußerst gefährlich ist, da alles gepfändet werden kann, sollten Sie mit Ihren Angaben sehr vorsichtig sein. Sie schulden dem Gerichtsvollzieher keine Auskunft.
Anders dagegen ist es bei einer eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid), hier müssen Sie alles wahrheitsgemäß angeben und sollten wirklich nichts vergessen und erst recht nicht verschweigen ansonsten kann es passieren, dass man Ihnen eine empfindliche Strafe aufbürdet.
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