Wir Schuldner können bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages und Restschuldbefreiung stellen, hieß es.
Gründe für die Eröffnung des Verfahrens sind: Zahlungsunfähigkeit - wenn wir unsere Rechnungen nicht mehr bezahlen können.
Die Restschuldbefreiung können wir "natürliche Person", also Privatpersonen - im Gegensatz zu juristischen Personen wie z. B. eine GmbH, AG usw. - beantragen. Das Verbraucher-Insolvenzverfahren ist eine abgeschwächte Version des Regel- Insolvenzverfahrens, das weiterhin den Unternehmern vorbehalten ist.
Als Verbraucher gelten wir, wenn wir derzeit nicht selbständig sind. Oder früher selbständig waren, gegen uns aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mit ehemaligen Mitarbeitern bestehen.
Unsere Vermögensverhältnisse sollten auch überschaubar sein, dh. weniger als 20 Gläubiger. Arbeitslose, Studenten und Hartz IV Empfänger beispielsweise gelten als Verbraucher.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren ist sozusagen der Restschuldbefreiung vorgeschaltet. Demnach dient das gerichtliche Insolvenzverfahren der Verwertung des Vermögens des Schuldners und der Verteilung des daraus erzielten Erlöses an die Gläubiger zur zumindest teilweisen Befriedigung deren Forderungen.
Alles in Allem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren ein Segen. Wer tatsächlich seinem Leben eine Wende geben möchte, kann binnen Jahren wieder schuldenfrei sein.
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