Das Gericht wird in aller Regel bei Vorliegen des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Von diesen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind auch die Gläubiger betroffen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, weil der Schuldner übersehen hatte, diese im Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen.
Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge aus einem Dienstleistungsverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Immobilien durch das Insolvenzgericht ist nicht zulässig. Hat das Insolvenzgericht jedoch ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt, so wird das zuständige Vollstreckungsgericht (nicht das Insolvenzgericht) auf Antrag des Schuldners die einstweilige Einstellung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung der Immobilie verfügen.
Wurde durch das Insolvenzgericht kein Verfügungsverbot erlassen, sind aber hinsichtlich des weiteren Schicksals der Immobilien im Schulden Bereinigungsplan Regelungen getroffen worden, die im Interesse der Gläubiger liegen, so kann der Schuldner innerhalb kürzester Zeit ebenfalls beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen.
Das Verfahren ruht für die Dauer von längstens drei Monaten bis zur Entscheidung des Gerichts, ob es wahrscheinlich und damit auch sinnvoll ist, den Gläubigern den dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigefügten Schuldenbereinigungsplan noch einmal vorzulegen und um Zustimmung zu ersuchen.
Der bei Gericht eingereichte Schuldenbereinigungsplan kann sich in allen Punkten von dem im außergerichtlichen Einigungsversuch verwandten Plan unterscheiden.
Das Gericht trifft nach Anhörung des Schuldners eine Entscheidung über die erneute Vorlage durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist.
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