Lohnpfändung: Welches Einkommen ist pfändbar?
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die vorgegebenen Pfändungsfreibeträge laut der aktuellen „Pfändungstabelle“ § 850c ZPO beachten. Die Pfändungsfreigrenze richtet sich u. a. auch nach der Anzahl der Unterhaltspflichtigen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln und Ehegatten bestehen, auch getrennt lebend oder geschieden. Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber einem nicht verheirateten Elternteil, das ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut und gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen zählen natürlich nur die Personen, für die tatsächliche Unterhaltspflicht besteht und für die auch Unterhalt gezahlt wird.
Hinweis: Abrechnung des Arbeitgebers bei Lohnpfändung überprüfen!
Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen
In Ihrem Arbeitsvertrag können zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt Sondervergütungen vereinbart sein oder zusätzlich gewährt werden. Manche unterliegen voll der Pfändung, andere nur teilweise oder gar nicht.
Achtung: Zuschläge! Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit, Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenszuschüsse und Geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens.
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Nach §§ 850 a/b der Zivilprozessordnung sind folgende Arbeitseinkommen unpfändbar:
Forderung aus Versicherungsverträgen
Kontaktdaten, siehe unten.
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