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2. Abschnitt

Das Gerichtliche Insolvenzverfahren

Das Vermögen des Schuldners dient nunmehr der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. Sofern der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat, ist mit der Eröffnung des Verfahrens die Aufhebung aller drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages durchgeführten Zwangsvollstreckungen in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verbunden.

Verbot für Gläubiger

Außerdem tritt an die Stelle der zuvor angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen von nun an das Verbot für Gläubiger, in die Insolvenzmasse Zwangsvollstreckungen durchführen zu lassen. In dem für andere Gläubiger nicht pfändbaren Teil des Einkommens ist jedoch weiterhin die Betreibung von Unterhaltsansprüchen sowie Ansprüchen aus unerlaubter Handlung zulässig, sofern das Gericht nicht die einstweilige Einstellung angeordnet hat.

Stundung der Verfahrenskosten

Das Gericht bescheidet ferner über den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten. Voraussetzung der Stundung ist, dass die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Kosten ausreicht und des Weiteren keine Versagungsgründe vorliegen. Siehe auch Schulden.

Gläubigerversammlung

Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss wird auch der Prüftermin bestimmt. Die Gläubigerversammlung, die innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Verfahrens, spätestens jedoch nach zwei Monaten abgehalten wird, prüft die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung.

Der Eröffnungsbeschluss mit Angabe des Namens und der Adresse des Schuldners wird im Internet veröffentlicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt werden sämtliche Auskunfteien die Angaben speichern und an Ihre angeschlossenen Unternehmen weitergeben.

Träuhänder - Insolvenzverwalter - Insolvenzmasse

Das Gericht bestimmt gleichzeitig den Treuhänder, der ähnliche Machtbefugnisse besitzt wie ein Insolvenzverwalter im Regel Insolvenzverfahren. Aufgabe des Treuhänders ist die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sowie die Verteilung der dadurch erlangten Geldmittel an die Gläubiger zum Zwecke deren gemeinschaftliche Befriedigung.

Neuerwerb= Bei den sogenannten Neuerwerb handelt es sich bei berufstätigen Schuldnern im westlichen um den pfändbaren Teil des Einkommens, das während des Insolvenzverfahrens verdient wird, wobei aber auch ein plötzlicher Gewinn, eine Steuerrückerstattung oder eine Erbschaft darunter fällt. Da der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners als Neuerwerb auch zur Insolvenzmasse gehört, fordert der Treuhänder die Zahlung dieses Betrages an sich. Zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens kann der Treuhänder noch nicht von der erteilten Abtretungserklärung Gebrauch machen, denn diese wird es mit dem Beschluss der Ankündigung der Restschuldbefreiung wirksam.

Wichtig! Entgegen der allgemeinen Vorstellung muss es nicht zu einer Versteigerung der gepfändeten Sachen kommen, da das Gericht auf Antrag des Treuhänders dem Schuldner die Möglichkeit einräumen kann, einen bestimmten Betrag aus unpfändbaren Vermögen (Darlehen aus der Verwandtschaft) zur Abgeltung des erwarteten Versteigerungserlöses zu zahlen.

Nach durchgeführtem Prüfungstermin verteilt der Treuhänder die erzielten Erlöse an die Gläubiger entsprechend deren jeweiliger Quoten.

Damit wird der Schlusstermin abgehalten, in dem die Gläubiger und der Treuhänder zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gehört werden.

Insolvenzverfahren: Schritt für Schritt

 

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