"Obliegenheiten" im Verbraucherinsolvenzverfahren
Obliegenheiten, die uns im Verbraucherinsolvenzverfahren auferlegt wurden
Welche Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder usw. seien von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, haben wir gehört. Was uns nicht weiter verwunderte.
Wie sieht es aber mit Sozialleistungen aus, die ja viele von uns beziehen? In der Regel handelt es sich hierbei nicht um Schulden, aber es kommt vor, dass wir uns welches durch falsche Angaben "erschleichen". Dies geschieht häufig durch das Verschweigen eines neuen Sachverhaltes, wie, wir waren arbeitslos und haben wieder einen Job, verheimlichen dies jedoch dem Arbeitsamt, etc.
Auf Antrag des Gläubigers oder Treuhänder kann bei vorliegen einer unerlaubten Handlung die Restschuldbefreiung verwehrt werden. Dabei muss ein Gläubiger das vorliegen dieser unerlaubten Handlung zunächst einmal wissen bzw. vermuten, dann auch ausdrücklich dem Amtsgericht melden. Am Schlusstermin am Ende des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner unbedingt teilnehmen, denn hier wird entschieden ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorlag. Dem Schuldner steht es frei sich zu verteidigen und er sollte dies auch wahrnehmen.
Häufig wird gefragt, ob ein Schuldner auch bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder Unterhaltsrückstände die Befreiung erhält. Beides ist wohl der Fall, aber wenden Sie sich bei allen Fragen an eine Schuldnerberatung. Weder das Nichtbezahlen von Steuern noch von Unterhalt stellen unerlaubte Handlungen dar, sofern wir richtig informiert wurden.
Was unternehmen, wenn Versagungsgründe vorliegen?
Nun, zunächst mal ist es ein Unterschied ob tatsächlich Versagensgründe vorliegen und ob ein Gläubiger oder ein Treuhänder davon erfährt. Erst wenn ein Gläubiger oder der Treuhänder davon erfährt, kann er bei Gericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Auf jeden Fall sollten Sie sich in diesen Fällen von einer Schuldnerberatung ausführlich und offen beraten lassen.
Alternativen zur Restschuldbefreiung
Wir sorgen dafür , dass das Verfahren erst gar nicht eröffnet wird. Dies erreichen wir, indem wir uns mit den Gläubigern in einem so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan außerhalb des Insolvenzverfahrens einigen, wie die Rückzahlung der Schulden zu erfolgen hat.
Voraussetzung ist allerdings, dass alle Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Eine außergerichtliche Einigung machten wir den Gläubigern schmackhaft, indem wir ihnen nicht nur die Abführung der pfändbaren Beträge, sondern darüber hinaus einen Teil des unpfändbaren Einkommens anboten.
Können wir Gläubigern dies anbieten, sind sie damit besser gestellt, als wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Unternehmen und andere private Gläubiger lassen sich auf diese sogenannte Gläubigervergleiche eher ein, als eine Behörde wie eine Krankenkasse oder das Finanzamt.
Behörden haben gesetzliche Vorschriften in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden darf. Die Chancen hier ist relativ gering, haben wir gehört.
Wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, besteht noch eine weitere Wirklichkeit, das so genannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Hier kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn dem Schuldenbereinigungsverfahren eine Mehrheit, die im Amtsdeutsch doppelte Mehrheit heisst, zugestimmt hat. Dies ist eine Mehrheit, die sich nach Köpfen der Glääubiger und der Höhe ihrer Forderungen ergibt.
Verweigert sich also ein Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungverfahren, es liegt aber eine doppelte Mehrheit der Gläubiger vor, die dafür wären, darf das Gericht die Zustimmung des verweigernden Gläubigers ersetzen.
In welchen Fällen erhalten wir keine Schuldbefreiung?
Die Schuldenbefreiung wird verwehrt, wenn die Verbindlichkeiten aus einer so genannten unerlaubten Handlung entstanden sind. Das sind insbesondere folgende strafbare Handlungen:
Wie oben schon erwähnt: ob einer der oben genannten Versagungsgründe vorliegt, prüft das Gericht nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Treuhänders im Schlusstermin und dafür muss ein Gläubiger oder ein Treuhänder erst mal von einem möglichen Versagungsgrund erfahren..
Der Gläubiger muss die Gründe für die Versagung klipp und klar darlegen. Entsprechende Gläubigeranträge kommen also nur vor, wenn der Versagungsgrund leicht nachweisbar ist.
Trifft einer der oben genannten Fälle zu, müssen wir die öffentlichen Kassen, wie Sozialämter, Arbeitsamt, fürchten. Wenn wir das Arbeitsamt oder Sozialamt falsch informiert und dadurch höhere Leistungen erhalten haben, können wir davon ausgehen, dass sich das Amt gegen eine Restschuldbefreiung quer stellen wird.
Ist auch nicht weiter verwunderlich. Irgendwann müssen wir schließlich auch auf die Schiene der Wahrheit wechseln.
Auch wenn einer der o. g. Gründe vorliegt, es lohnt sich, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen. Es ist noch gar nicht sicher, dass der benachteiligte Gläubiger uns ein Bein stellen will und die Schuldenbefreiung wird nur für die eine Forderung - und nicht für das gesamte Verfahren - versagt.
Wenden Sie sich zu allen Fragen an eine seriöse Schuldnerberatung und NICHT AN UNS.
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